Gemäß § 5 Gesetzbuch 8 hat jede Familie das Wahl und Wunschrecht den Träger, den sie haben möchte zu beauftragen.

Unter dem Antrag sollte folgender Satz stehen:

Gemäß § 5 Gesetzbuch 8 mache ich von meinem Wunsch und Wahlrecht gebrauch und wähle Frau oder Herrn Mustermann des Trägers XYZ.

Sollte eine Familienhilfe installiert worden sein, bei der die Zusammenarbeit schwierig ist, kann auch ein Wechsel zu einem anderen frei gewählten Träger beantragt werden, unter Bezug des oben genannten §.

Zusätzlich gibt es in NRW die Möglichkeit eine Ombudsschaft bei Konflikten oder Schwierigkeiten mit dem Jugendamt einzuschalten.

http://ombudschaft-nrw.de/ueber-uns-beratung/

Generell sollten sich Menschen, die mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes, warum auch immer, Schwierigkeiten haben, an dessen Vorgesetzen oder den Sachgebietsleiter des ASD wenden.

Auch die Mitarbeiter bei den Trägern der Familienhilfe haben Vorgesetzte und auch diese Vorgesetzten haben wieder Weisungsbefugte.

Es sind Dienstleister, genauso wie die Träger des ambulant betreuten Wohnen.

Aus meiner Sicht ist es immer sinnvoll, zunächst einmal ein Gespräch zu suchen. Eventuell auch eine Mediation zu beantragen, bevor die Positionen sich verhärten, und der Konflikt nur sehr schwer zu lösen ist.

Vor allem weil dann oft der eigentliche Grund des Konflikts übersehen wird. Meist ist der Konflikt dann soweit verhärtet, das es nur noch um Machtausübung geht.

Auch im Jugendamt und anderen Ämtern arbeiten Menschen.

Manchmal sind es „Kleinigkeiten“, die einen Konflikt entstehen lassen. Wir sollten alle daran denken, das sich immer eine Interaktion zwischen Menschen ergibt.

Sabine Thiel